Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Landessozialgericht macht Weg für neue Kinderwunschzentren frei
Datum: 05.12.2012
Kurzbeschreibung: Frauenärzte, die mit Genehmigung der Landesärztekammer künstliche Befruchtungen durchführen, können sich gegen die Zulassung neuer Konkurrenten gerichtlich nicht zur Wehr setzen.
Landessozialgericht macht Weg für neue Kinderwunschzentren frei
Frauenärzte, die mit Genehmigung der Landesärztekammer künstliche Befruchtungen durchführen, können sich gegen die Zulassung neuer Konkurrenten gerichtlich nicht zur Wehr setzen. Dies entscheid der für das Kassenarztrecht zuständige 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in einem heute verkündeten Grundsatzurteil.
Geklagt hatte ein in Karlsruhe ansässiger Gynäkologe, der dort künstliche Befruchtungen anbietet. Als die Landesärztekammer Baden-Württemberg einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die Genehmigung zur Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums in einer Nachbarstadt erteilte, beschritt der Frauenarzt den Sozialrechtsweg. Die Durchführung künstlicher Befruchtungen erfordere hohe Investitionen in Personal und Technik, begründete der Kläger sein Rechtsmittel. Er habe die notwendigen Investitionen bereits erbracht und erfülle damit die hohen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen in diesem speziellen medizinischen Bereich. Für die Erteilung einer weiteren Genehmigung im selben räumlichen Umfeld bestehe kein Bedarf. Demgegenüber vertraten das MVZ und die Landesärztekammer die Auffassung, der Kläger sei nicht berechtigt, die ihn nur mittelbar betreffende Genehmigung anzufechten. Das gesetzliche Genehmigungsverfahren diene allein dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung und nicht dem Schutz bereits zugelassener Ärzte vor Konkurrenz.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter des 5. Senats weitgehend an und bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart. „Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass Genehmigungsinhaber durch die Erteilung weiterer Genehmigungen in eigenen Rechten verletzt werden“, begründete der Vorsitzende Richter Gerhard Beier das von drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern gefällte Urteil. Aus den einschlägigen Bestimmungen ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber einen besonderen Konkurrenzschutz gewollt habe. Deshalb setze sich das Grundrecht der Bewerber auf Berufsfreiheit durch. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Nach Verkündung des Urteils lehnte der Senat auch den Eilantrag eines Stuttgarter Gynäkologen ab. Dieser hatte versucht, die Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums in der Landeshauptstadt zu verhindern.
Urteil vom 5. Dezember 2012 - L 5 KA 2791/12
§ 121a SGB V – Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen |
Hassel
Richter am Landessozialgericht B.-W.
-- Pressesprecher -