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Keine Versicherungspflicht für Museumsführer
Datum: 24.02.2015
Kurzbeschreibung: Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden
Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden. Dies hat der 11. Senat des Landessozialgerichts Stuttgart heute in einem Grundsatzurteil entschieden und den von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei einem Mannheimer Museum erlassenen Beitragsbescheid insoweit aufgehoben.
Museumsführer könnten grundsätzlich als abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachgehen, befanden die Stuttgarter Richter. Ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen. Im Fall der Mannheimer Museumsführer spreche bereits das zugrundeliegende Vertragsverhältnis für eine selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern nicht bestanden. Das Museum habe keine Möglichkeit gehabt, den Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie für die Führungen einzuteilen. Dem habe auch das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen. Die Museumsführer hätten ihre Führungskonzepte in Eigenregie erarbeitet und als Dienstleistung angeboten, ohne an Weisungen des Museums gebunden zu sein. Durch die Führungen würden Ausstellungsobjekte erläutert und in einen geschichtlichen oder technischen Kontext gestellt. Dies stelle eine eigenständige Leistung der Museumsführer dar, die gerade nicht durch Organisation oder Weisung des Museums vermittelt werde.
In erster Instanz hatte das Sozialgericht Mannheim die Mitarbeiter des Museums noch durchweg als abhängig beschäftigt qualifiziert. Das erstinstanzliche Urteil hatte allerdings neben den Museumsführern auch Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote betroffen. Insgesamt hatten Beitragsforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von gut 160.000 € im Streit gestanden. Die das Museum betreibende Stiftung hatte das Urteil des Sozialgerichts Mannheim jedoch nur im Hinblick auf die Museumsführer mit der Berufung angegriffen und damit vor dem Landessozialgericht in Stuttgart Erfolg. Für die übrigen Beschäftigten ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Urteil des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 24.02.2015
Az.: L 11 R 5165/13
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Rupert Hassel
Richter am Landessozialgericht
- Pressesprecher -