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Haftbefehl nach Verkehrsunfall vom 6. Juli 2019

Datum: 06.12.2019

Kurzbeschreibung: Gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls, bei dem am 6. Juli 2019 auf der L 173 (Schwenninger Steige) drei Personen zu Tode kamen, hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Konstanz Haftbefehl erlassen. Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens und Auswertung weiterer Ermittlungsergebnisse ist der Beschuldigte nunmehr dringend verdächtig, den Unfall dadurch herbeigeführt zu haben, dass er in der Absicht, eine nach den Straßenverhältnissen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, und um des bloßen Schnellfahrens willen sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von mindestens 146 km/h (erlaubt: 70 km/h) beschleunigte und über eine Strecke von 100 Metern bergwärts von der rechten über die linke Spur bis auf die Gegenfahrbahn driftete. Dies obwohl er wegen der Dunkelheit und wegen des Kurvenverlaufs die Fahrstrecke nicht vollständig einsehen konnte und jederzeit mit dem Auftauchen von Gegenverkehr rechnen musste. Die Ermittlungsergebnisse begründen den dringenden Verdacht, dass sich der Beschuldigte eines Verbrechens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht hat. Die Strafnorm sieht einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren vor.


§ 315d StGB lautet:

§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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