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Pressesprecher:
Erster Staatsanwalt Andreas Mathy
Vertreter:
Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Johannes-Georg Roth
Tel. (07531) 280-2063
Telefax: ( 07531) 280-2260
Pressemitteilungen | Datum |
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Verfahren gegen Dr. Alice Weidel u.a. wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Parteiengesetz u.a. eingestellt | 20.09.2021 |
Die Staatsanwaltschaft Konstanz hat das Verfahren gegen Dr. Alice Weidel u.a. wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Parteiengesetz u.a. gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt. Nach der im Raum stehenden Strafvorschrift des § 31d Abs.1 Nr.2 ParteienG wird ausschließlich der Empfänger einer Spende mit Strafe bedroht, wenn er zu Verschleierungszwecken eine Spende in Teilbeträge zerlegt. Da aber die überweisende Schweizer Firma die Stückelung in jeweils unter (umgerechnet) 10.000.- € liegende Tranchen vornahm, käme eine Strafbarkeit der sämtlich auf der Empfängerseite stehenden Beschuldigten nur dann in Betracht, wenn sie bei der Spendenstückelung einvernehmlich mit der Spenderseite zusammengewirkt hätten. Für ein solches kollusives Zusammenwirken haben die Ermittlungen jedoch keine für eine Anklageerhebung hinreichenden Verdachtsmomente ergeben. Eine Strafbarkeit wegen Untreue i.S.d. § 266 StGB scheidet aus Rechtsgründen aus, da es den Beschuldigten gemäß den zur Tatzeit gültigen Statuten der AfD an der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht zugunsten der AfD fehlte. |
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Strafverfahren mit Mafia-Bezug | 11.04.2018 |
Verdacht schwerer Straftaten im südwestdeutschen Raum – Kooperation mit Italienischen Strafverfolgungsbehörden – Anklageerhebung | |
Stadttheater Konstanz | 18.04.2018 |
Aufführung „Mein Kampf“ | |
Schlag gegen Rauschgiftkriminalität | 22.12.2020 |
Ein erfreulicher Erfolg gelang den Ermittlungsbehörden gegen den Rauschgifthandel im Kreis Konstanz. Den Tatverdächtigen liegt zur Last, seit Frühjahr 2020 mit Marihuana im zweistelligen Kilogrammbereich Handel getrieben zu haben. Eine letzte Lieferung von rund zwei Kilogramm Marihuana Ende November 2020 konnte durch die Polizei beim Versuch der Übergabe abgefangen und im Zuge anschließender Durchsuchungsmaßnahmen mehr als weitere 8 Kilogramm Marihuana sichergestellt werden. Zwei der Tatverdächtigen befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. |
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Schlag gegen die Organisierte Kriminalität in Deutschland und Italien | 10.05.2021 |
33 Haftbefehle erlassen Über 80 Wohn- und Geschäftsräume durchsucht Rund 800 Ermittler aus beiden Ländern im Einsatz Gemeinsame Ermittlungsgruppe der Staatsanwaltschaften Konstanz und Turin Nach über drei Jahren intensiver Ermittlungsarbeit haben am Morgen des 5. Mai 2021 Polizeieinheiten aus Deutschland und Italien zahlreiche Haftbefehle vollstreckt und an einer Vielzahl von Orten von Süditalien bis Norddeutschland Durchsuchungen durchgeführt. Ein Schwerpunkt lag dabei auch in der Bodenseeregion. Beschlagnahmt wurden umfangreiche Beweismittel, darunter Datenträger, Mobilfunkgeräte, Geschäftsunterlagen, Betäubungsmitteln, Bargeld und Wertgegenstände. Die gemeinsame Aktion unter der Bezeichnung "Operation Platinum" richtete sich gegen eine Gruppierung mit Bezügen zur organisierten italienischen Kriminalität und Personen, die mit dieser Gruppierung in Geschäftsbeziehung stehen. Die Ermittler gehen von Bezügen zur kalabresischen `Ndrangheta aus. Die Tatvorwürfe lauten auf Handeltreiben mit Kokain in der Größenordnung von mehreren 100 kg und auf bandenmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuer. Gegen vier Hauptbeschuldigte ermittelt die Staatsanwaltschaft Turin außerdem wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Art der Mafia (Art. 416 a des Italienischen Strafgesetzbuchs). Beschuldigt sind insgesamt mehr als 80 Personen in beiden Ländern. Die Ermittlungen zeigen ein systematisches, professionelles und konspiratives Vorgehen der Gruppierung in beidenDeliktsbereichen. Zum einen wird Kokain in großen Mengen aus den Niederlanden nach Italien transportiert und dort in den Handel gebracht. Dabei ergaben sich Hinweise auf direkte Kontakte zu kolumbianischen Drogenhändlern in den Niederlanden und Spanien, was die große Menge des gehandelten Kokains erklären dürfte. Ein zweites "Geschäftsmodell" der Gruppierung in Deutschland - so der Tatvorwurf - ist die Umsatzsteuerhinterziehung in großem Stil. Dazu werden Lebensmittel aus Italien eingeführt und an italienische Restaurants und Lebensmittelhändler in ganz Deutschland direkt oder über Zwischenhändler geliefert. Dieser Handel hat einen erheblichen Umfang; Umsatzsteuern werden nicht entrichtet und die illegalen Gewinne offenbar nach Italien transferiert. Zu dem "Geschäftsmodell" gehört auch, so legen es die Ermittlungen nahe, die Ausübung von Druck, die Waren zu bestimmten Konditionen von der Tätergruppierung abzunehmen. Kennzeichnend für die Haupttäter ist bei alledem die konsequente Verwendung verschlüsselter Kommunikation. Die Tätergruppierung hat ihren räumlichen Schwerpunkt in der italienischen Region Piemont rund um Turin und in Kalabrien. Eine Person, die dem Kernbereich zugerechnet wird, war mit weiteren Beschuldigten im Bodenseeraum tätig und ist verdächtig, von hier aus Aktionen der Gruppierung - BtM-Handel und Vertrieb der schwarz gehandelten Lebensmittel - koordiniert zu haben. Diese Person konnte heute in Italien festgenommen werden. Bei den Festnahmen und Durchsuchungen handelte es sich um eine konzertierte Aktion der Staatsanwaltschaften Turin und Konstanz, die über drei Jahre hinweg in einer von Eurojust koordinierten gemeinsamen Ermittlungsgruppe in Italien, Deutschland, den Niederlanden und Belgien verdeckt ermittelt und eng und vertrauensvoll zusammengearbeitet haben. Maßgeblich beteiligt waren auf italienischer Seite die Direzione Investigativa Antimafia (DIA) Turin sowie auf deutscher Seite die Kriminalpolizeidirektion Friedrichshafen des Polizeipräsidiums Ravensburg und die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe eingebundene Steuerfahndung des Finanzamts Ulm. Diese Kooperation ermöglichte es, in beiden Deliktsbereichen - Betäubungsmittelhandel und Steuerhinterziehung - wesentliche Ermittlungsergebnisse zu erzielen und Erkenntnisse über die Struktur der Tätergruppierung zu erlangen. An den Festnahmen und Durchsuchungen beteiligt waren in Deutschland rund 500 Polizeibeamte und Steuerfahnder, in Italien etwa 300 Beamte. Während deutsche Fahnder die Maßnahmen in Italien begleiteten, unterstützten italienische Polizeibeamte die hiesigen Durchsuchungen. In Deutschland wurden drei Haftbefehle erlassen, davon einer vollstreckt, in Italien 30 Haftbefehle, nachdem sich die meisten Beschuldigten coronabedingt in Italien aufhielten. In Deutschland wurden an 46 Orten Wohn- und Geschäftsräume durchsucht, in Italien an 41 Orten. Der Schwerpunkt der Durchsuchungen lag in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen, in Italien in den Regionen Piemont, Kalabrien und auf Sardinien. Zur Sicherung der Taterträge wurden in Deutschland Vermögensarreste in Höhe von mindestens zwei Millionen Euro, in Italien in der Größenordnung von vier Millionen Euro beantragt und erlassen. Weitere Informationen: Die um 11 Uhr stattgefundene Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Turin ist unter dem nachfolgendem Link als Livestream abrufbar: https://direzioneinvestigativaantimafia.interno.gov.it/page/online.html Gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG): Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG) sind ein hochmodernes Instrument der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. GEG sind Teams, in denen Richter, Staatsanwälte und Strafverfolgungsbeamte bei länderübergreifenden Strafermittlungen auf der Grundlage einer rechtlichen Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Ländern für einen begrenzten Zeitraum zusammenarbeiten. Eurojust unterstützt die Länder seit 2009 bei der Bildung und der Arbeit von GEG und veranstaltet Treffen mit GEG-Mitgliedern, bei denen häufig auch Übersetzungs- und Dolmetschdienste angeboten werden. Ebenso wichtig ist die finanzielle und logistische Unterstützung, die Eurojust für GEG bieten kann, um bei länderübergreifenden Ermittlungen die Belastung der nationalen Haushalte zu reduzieren. Weitere Informationen zu Eurojust/GEG: https://www.eurojust.europa.eu/sites/default/files/2020-12/2020-08_Generic-factsheet_public_Final4_DE.pdf Rückfragen bitte an: Staatsanwaltschaft Konstanz, Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Johannes-Georg Roth |
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Schießerei vor Konstanzer Nachtclub „Grey“ am 30.07.2017 | 23.03.2018 |
Verkaufsweg der Tatwaffe weitgehend aufgeklärt |
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Haftbefehl nach Verkehrsunfall vom 6. Juli 2019 | 06.12.2019 |
Gegen den Verursacher des Verkehrsunfalls, bei dem am 6. Juli 2019 auf der L 173 (Schwenninger Steige) drei Personen zu Tode kamen, hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Konstanz Haftbefehl erlassen. Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens und Auswertung weiterer Ermittlungsergebnisse ist der Beschuldigte nunmehr dringend verdächtig, den Unfall dadurch herbeigeführt zu haben, dass er in der Absicht, eine nach den Straßenverhältnissen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, und um des bloßen Schnellfahrens willen sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von mindestens 146 km/h (erlaubt: 70 km/h) beschleunigte und über eine Strecke von 100 Metern bergwärts von der rechten über die linke Spur bis auf die Gegenfahrbahn driftete. Dies obwohl er wegen der Dunkelheit und wegen des Kurvenverlaufs die Fahrstrecke nicht vollständig einsehen konnte und jederzeit mit dem Auftauchen von Gegenverkehr rechnen musste. Die Ermittlungsergebnisse begründen den dringenden Verdacht, dass sich der Beschuldigte eines Verbrechens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB strafbar gemacht hat. Die Strafnorm sieht einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren vor. § 315d StGB lautet: § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder 3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
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Großer Schlag gegen Drogenhändler | 15.02.2021 |
Vermögensarrest über 1,1 Millionen Euro, 70 kg Drogen, 250.000 Euro und mehrere Schusswaffen beschlagnahmt |
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Durchsuchung bei der HTWG Konstanz | 08.05.2019 |
Auslandsspende an den Kreisverband Bodenseekreis der AfD | 14.11.2018 |